Alleinarbeiterschutz mit SOS24Aid-144
Alleinarbeiterschutz,  Alarmierung und Nothilfe-Organisation, bewährt seit über 20 Jahren

E-Learning ...... Wissenswertes über Nothilfe, Alleinarbeit, Totmanngeräte und SUVA-Empfehlungen



Alleinarbeit zulässig?
Suva Checkliste Alleinarbeit und Alarmierung
Suva+Checkliste+Alleinarbeit+Nothilfe + Rettung (44094.d).pdf (698.57KB)
Alleinarbeit zulässig?
Suva Checkliste Alleinarbeit und Alarmierung
Suva+Checkliste+Alleinarbeit+Nothilfe + Rettung (44094.d).pdf (698.57KB)


Notrufgerät AidComm One nutzen, einfach und sicher 
E-Learning Video-Clip  (ein Beispiel aus dem Alltag)
(ein Gemeinschaftsprodukt von AidComm AG und Belimed AG
 zur Verfügung gestellt durch www.easylearn.ch

Wann gilt eine Person als alleinarbeitend?
SECO Merkblatt für allein Arbeitende Personen
SECO Merkblatt für allein arbeitende Personen EKAS Nothilfe.pdf (117.95KB)
Wann gilt eine Person als alleinarbeitend?
SECO Merkblatt für allein Arbeitende Personen
SECO Merkblatt für allein arbeitende Personen EKAS Nothilfe.pdf (117.95KB)


Alleinarbeit und Nothilfe
Suva Broschüre Alleinarbeit kann gefährlich sein
Suva+Merkblatt+Alleinarbeit+Nothilfe + Rettung (44094.d).pdf (752.98KB)
Alleinarbeit und Nothilfe
Suva Broschüre Alleinarbeit kann gefährlich sein
Suva+Merkblatt+Alleinarbeit+Nothilfe + Rettung (44094.d).pdf (752.98KB)

                                                    mehr Infos direkt unter www.suva.ch verfügbar

Unfallverhütung und Schutzmassnahmen
EKAS Richtlinie / konkrete Pflichten
EKAS Unfallverhütung Schutzmassnahmen_Alleinarbeit 06508.pdf (560.45KB)
Unfallverhütung und Schutzmassnahmen
EKAS Richtlinie / konkrete Pflichten
EKAS Unfallverhütung Schutzmassnahmen_Alleinarbeit 06508.pdf (560.45KB)


Verordnung über die Verhütung von Unfällen
Bundes Verordnung 832.30
Verordnung über Unfallverhütung_832.30.pdf (209.16KB)
Verordnung über die Verhütung von Unfällen
Bundes Verordnung 832.30
Verordnung über Unfallverhütung_832.30.pdf (209.16KB)


Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) gelten grundsätzlich für sämtliche Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Dies gilt auch für die Bestimmungen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. Die Betriebe müssen Spezialisten beiziehen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Diese Richtlinie der EKAS konkretisiert die Beizugspflicht, sie verändert den Geltungsbereich der VUV nicht.  Quelle: EKAS

«Allein arbeitende Person» bedeutet, dass eine Person allein in einem definierten Arbeitsumfeld beschäftigt ist. Diese Person hat keinen direkten Kontakt mit den anderen Beschäftigten und ist für eine mehr oder minder lange Zeitdauer einzig auf sich selbst gestellt. Die Person befindet sich also in einer sowohl physisch als auch psychisch isolierten Situation. Allein zu arbeiten ist nicht unbedingt problematisch. Allerdings kann diese Situation unter bestimmten Umständen Risiken bergen. Die EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Beizugs-Richtlinie) enthält eine Liste der besonderen Gefährdungen an Arbeitsplätzen allein arbeitender Personen.   Quelle: SECO

Alleinarbeiterschutz  / Nothilfe und Alarmierung  / Rettung bei Alleinarbeit sicherstellen

Im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3–10 VUV1 und Art. 3–9 ArGV 32) ermitteln alle Arbeitgeber die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmenden und treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten
Regeln der Technik. Der Arbeitgeber hat die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen. Quelle: EKAS

SUVA-Alleinarbeiterschutz Einführung von Roland Schürmann SUVA Sicherheitsingenieur

EKAS Unfallverhütung Schutzmassnahmen_Alleinarbeit 06508

Suva+Checkliste+Alleinarbeit+Nothilfe + Rettung (44094.d)

Suva+Merkblatt+Alleinarbeit+Nothilfe + Rettung (44094.d)

SECO Merkblatt für allein arbeitende Personen EKAS Nothilfe

Verordnung über Unfallverhütung_832.30